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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 406c

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Adhäsionsverfahren

§ 406c Wiederaufnahme des Verfahrens

Bundesrecht Aktiv

(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.