Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises
Geltendes Recht im Kreis Lindenberg

Gesetzbuch

Das im Kreis Lindenberg geltende Bundesrecht im amtlichen Wortlaut, dazu das Ortsrecht des Kreises. Bestraft wird nur, was hier steht.

39 Vorschriften

ÄPRD — Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg

Ortsrecht
Präambel Präambel

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Gesundheitswesens. Eine leistungsfähige und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung setzt eine enge Zusammenarbeit aller im Gesundheits…

ÄPRD

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung der Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes sowie des Rettungsdienstes innerhalb der Stadt Lindenberg. (2) Ziel des Gesetzes ist insbesondere,a) eine …

ÄPRD

(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen sowie für deren Beschäftigte, Auszubildende und sonstige im medizinischen Bereich tätige Personen innerhalb der Stadt Lindenberg. (2) Es findet insbesondere Anwendung …

ÄPRD

(1) Die medizinische Versorgung hat sich am Wohl der Patientinnen und Patienten sowie an den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu orientieren. (2) Alle medizinischen Maßnahmen sind gewissenhaft, verantwortungsbewusst und entspreche…

ÄPRD

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:(1) Ärztlicher Dienst die Gesamtheit der approbierten Ärztinnen und Ärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes medizinische Aufgaben wahrnehmen. (2) Pflegedienst alle Personen mit einer sta…

ÄPRD

Abschnitt 2 – Arzneimittel und Medikamentenfreigaben

(1) Arzneimittel dürfen ausschließlich durch hierzu berechtigte Personen und nur im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation verabreicht werden. (2) Die Verabreichung von Arzneimitteln hat ausschließlich nach medizinischer Indikati…

ÄPRD

(1) Die Berechtigung zur eigenständigen Verabreichung von Arzneimitteln richtet sich nach der jeweiligen beruflichen Qualifikation sowie der durch dieses Gesetz festgelegten Freigabestufen. (2) Arzneimittel werden den folgenden Freigabestuf…

ÄPRD

(1) Die Berechtigung zur Anwendung freigegebener Arzneimittel setzt voraus, dass die betreffende Persona) die erforderliche Berufsqualifikation besitzt, b) in die Anwendung der jeweiligen Arzneimittel eingewiesen wurde, c) die erforderliche…

ÄPRD

Die Zuordnung der einzelnen Arzneimittel zu den jeweiligen Freigabestufen erfolgt in Anlage 1 dieses Gesetzes. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes und kann durch die zuständige medizinische Leitung angepasst werden, sofern dies aufgr…

ÄPRD

Abschnitt 3 – Organisation des Gesundheitswesens

(1) Medizinische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einrichtungen, welche Aufgaben der medizinischen Versorgung, Betreuung oder Behandlung von Patientinnen und Patienten wahrnehmen. (2) Zu den medizinischen Einrichtungen gehör…

ÄPRD

(1) Jede medizinische Einrichtung trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches. (2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung ist verpflichtet:a) die fachliche Qualität…

ÄPRD

(1) Alle medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, zum Wohle der Patientinnen und Patienten kooperativ zusammenzuarbeiten. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:a) die Übergabe und Weiterleitung medizinischer Informationen, b) di…

ÄPRD

Abschnitt 4 – Medizinisches Personal

(1) Medizinische Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch Personen durchgeführt werden, welche über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügen. (2) Qualifikationen und Ausbildungsnachweise müssen durch den Kreisrettungsdienstverband Li…

ÄPRD

(1) Medizinisches Personal ist entsprechend seiner Qualifikation, Erfahrung und fachlichen Eignung einzusetzen. (2) Die Übertragung von Aufgaben hat unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten sowie der Patientensicherheit zu erfol…

ÄPRD

(1) Medizinisches Personal ist verpflichtet, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig zu erhalten und weiterzuentwickeln. (2) Medizinische Einrichtungen haben geeignete Möglichkeiten zur Fort- und …

ÄPRD

StGB — Strafgesetzbuch

Amtliche Fassung beim Bund
§ 1 Mord Verbrechen

Wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder zur Verdeckung einer anderen Straftat tötet, wird wegen Mordes bestraft. Der Versuch ist strafbar.

StGB Haft 90–180 Tage · Geldstrafe bis 250.000,00 €
§ 2 Totschlag Verbrechen

Wer einen Menschen tötet, ohne dass die Voraussetzungen des Mordes vorliegen, wird wegen Totschlags bestraft.

StGB Haft 45–120 Tage · Geldstrafe bis 120.000,00 €
§ 3 Körperverletzung Vergehen

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft. In minder schweren Fällen kann von einer Freiheitsstrafe abgesehen werden.

StGB Haft 5–25 Tage · Geldstrafe bis 15.000,00 €

Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe, gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird verschärft bestraft.

StGB Haft 20–70 Tage · Geldstrafe bis 60.000,00 €
§ 5 Diebstahl Vergehen

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.

StGB Haft 3–20 Tage · Geldstrafe bis 12.000,00 €
§ 6 Raub Verbrechen

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird wegen Raubes bestraft.

StGB Haft 30–90 Tage · Geldstrafe bis 90.000,00 €
§ 7 Erpressung Verbrechen

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung nötigt und dadurch dem Vermögen einen Nachteil zufügt, wird bestraft.

StGB Haft 25–80 Tage · Geldstrafe bis 80.000,00 €

Wer einem Amtsträger bei einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung Widerstand leistet, wird bestraft.

StGB Haft 5–20 Tage · Geldstrafe bis 15.000,00 €
§ 9 Beleidigung Vergehen

Wer die Ehre einer anderen Person durch eine Kundgabe der Missachtung angreift, wird bestraft.

StGB Haft 0–5 Tage · Geldstrafe bis 4.000,00 €
§ 10 Hausfriedensbruch Vergehen

Wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen eindringt oder darin verweilt, wird bestraft.

StGB Haft 2–12 Tage · Geldstrafe bis 8.000,00 €

StPO — Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung beim Bund

Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Freiheits- und höhere Geldstrafen bedürfen einer richterlichen Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig anordnen; die richterliche Bestätigung ist u…

StPO

Jeder Beschuldigte hat vor einer Entscheidung Anspruch darauf, gehört zu werden und sich anwaltlich vertreten zu lassen.

StPO

Vergehen können durch die Polizei im vereinfachten Verfahren oder durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erledigt werden, sofern der Beschuldigte keine gerichtliche Entscheidung beantragt.

StPO

OWiG — Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung beim Bund
§ 50 Geschwindigkeitsüberschreitung Ordnungswidrigkeit

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, handelt ordnungswidrig.

OWiG Geldstrafe bis 2.500,00 €
§ 51 Falschparken Ordnungswidrigkeit

Wer ein Fahrzeug entgegen der Beschilderung abstellt, handelt ordnungswidrig.

OWiG Geldstrafe bis 800,00 €

StVG — Straßenverkehrsgesetz

Amtliche Fassung beim Bund
§ 40 Trunkenheit im Verkehr Vergehen

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft.

StVG Haft 3–18 Tage · Geldstrafe bis 12.000,00 €

Wer im Straßenverkehr ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder daran teilnimmt, wird bestraft.

StVG Haft 5–25 Tage · Geldstrafe bis 30.000,00 €
§ 42 Fahren ohne Fahrerlaubnis Vergehen

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, wird bestraft.

StVG Haft 0–10 Tage · Geldstrafe bis 9.000,00 €

BtMG — Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Amtliche Fassung beim Bund

Wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis besitzt, wird bestraft. Die Menge ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

BtMG Haft 2–15 Tage · Geldstrafe bis 10.000,00 €

Wer mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel treibt, sie herstellt oder in nicht geringer Menge abgibt, wird bestraft.

BtMG Haft 25–85 Tage · Geldstrafe bis 100.000,00 €

WaffG — Waffengesetz

Amtliche Fassung beim Bund
§ 30 Unerlaubter Waffenbesitz Vergehen

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis besitzt oder führt, wird bestraft.

WaffG Haft 10–40 Tage · Geldstrafe bis 40.000,00 €
§ 31 Waffenhandel Verbrechen

Wer ohne Erlaubnis mit Waffen oder Munition Handel treibt, wird bestraft.

WaffG Haft 30–90 Tage · Geldstrafe bis 120.000,00 €

BGB — Bürgerliches Gesetzbuch

Amtliche Fassung beim Bund

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

BGB

Verträge sind einzuhalten. Kommt eine Partei ihren Pflichten nicht nach, kann die andere Partei Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.

BGB
Zur Herkunft der Texte

Das Bundesrecht wird im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de übernommen, dem Angebot des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz. Änderungen daran nimmt das Kreisgericht nicht vor. Die bei einzelnen Vorschriften angegebenen Strafrahmen sind dagegen eine eigene Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb und stehen so nicht im Gesetz.