Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 412

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Bundesrecht Aktiv

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.