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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 432

Strafprozeßordnung · Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 432 Einziehung durch Strafbefehl

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.