Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 439

Strafprozeßordnung · Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Bundesrecht Aktiv

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.