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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 453a

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.