Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 10

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Bundesrecht Aktiv

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.