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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 40

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Bundesrecht Aktiv

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.