Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 61

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · III. Verfahren der Verwaltungsbehörde

§ 61 Abschluß der Ermittlungen

Bundesrecht Aktiv

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.