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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 64

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Bundesrecht Aktiv

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.