Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen § § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen Bundesrecht Aktiv Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. ← § 88 § 90 →