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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / OWiG 1968 / § 117

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

§ 117 Unzulässiger Lärm

Bundesrecht Aktiv

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.