Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen § § 129 Einziehung Bundesrecht Aktiv Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden. ← § 128 § 130 →