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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVG / § 23

Straßenverkehrsgesetz · III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

Bundesrecht Aktiv

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.