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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVG / § 38a

Straßenverkehrsgesetz · V. Fahrzeugregister

§ 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke

Bundesrecht Aktiv

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.

(2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.