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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVG / § 45

Straßenverkehrsgesetz · V. Fahrzeugregister

§ 45 Anonymisierte Daten

Bundesrecht Aktiv

Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.