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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StVG / § 51

Straßenverkehrsgesetz · VI. Fahrerlaubnisregister

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Bundesrecht Aktiv

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.