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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BtMG 1981 / § 10

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln · Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

§ 10 Rücknahme und Widerruf

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.