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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 77e

Strafgesetzbuch · Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Bundesrecht Aktiv

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.