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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / WaffG 2002 / § 39a

Waffengesetz · Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation

Bundesrecht Aktiv

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.