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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / WaffG 2002 / § 44

Waffengesetz · Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

Bundesrecht Aktiv
(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:
1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
2.
den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
3.
den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.

(3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.

(+++ § 44: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)