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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 78a

Strafgesetzbuch · Erster Titel Verfolgungsverjährung

§ 78a Beginn

Bundesrecht Aktiv

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.