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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 81a

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 81a Widerruf des Stiftungsgeschäfts

Bundesrecht Aktiv

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.