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Gesetzbuch / BGB / § 163

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung

§ 163 Zeitbestimmung

Bundesrecht Aktiv

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.