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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 217

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217 Verjährung von Nebenleistungen

Bundesrecht Aktiv

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.