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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 92b

Strafgesetzbuch · Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften

§ 92b Einziehung

Bundesrecht Aktiv
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.