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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 311c

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Begründung

§ 311c Erstreckung auf Zubehör

Bundesrecht Aktiv

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.