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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 96

Strafgesetzbuch · Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.