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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 327t

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

§ 327t Anwendungsbereich

Bundesrecht Aktiv

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.