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Gesetzbuch / BGB / § 356e

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bundesrecht Aktiv

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.