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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 437

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Bundesrecht Aktiv
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.