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Gesetzbuch / BGB / § 556f

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1a Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

§ 556f Ausnahmen

Bundesrecht Aktiv

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

(+++ § 556f: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556f: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)