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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 109h

Strafgesetzbuch · Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.