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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 573c

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(+++ § 573c: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)