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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 580

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Bundesrecht Aktiv

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.