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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 584a

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Pachtvertrag

§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Bundesrecht Aktiv

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.