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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 608

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 7 Sachdarlehensvertrag

§ 608 Kündigung

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.