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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 650d

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Bauvertrag

§ 650d Einstweilige Verfügung

Bundesrecht Aktiv

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.