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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 650o

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Unabdingbarkeit

§ 650o Abweichende Vereinbarungen

Bundesrecht Aktiv

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.