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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 651j

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651j Verjährung

Bundesrecht Aktiv

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.