Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser § § 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d Bundesrecht Aktiv Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. ← § 656a § 656c →