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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 132

Strafgesetzbuch · Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 132 Amtsanmaßung

Bundesrecht Aktiv

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.