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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 134

Strafgesetzbuch · Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Bundesrecht Aktiv

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.