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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 763

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

Bundesrecht Aktiv

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.