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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 145a

Strafgesetzbuch · Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Bundesrecht Aktiv

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.