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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 809

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 25 Vorlegung von Sachen

§ 809 Besichtigung einer Sache

Bundesrecht Aktiv

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.