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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 145c

Strafgesetzbuch · Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot

Bundesrecht Aktiv

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.