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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 825

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Bundesrecht Aktiv

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.