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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 884

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 884 Wirkung gegenüber Erben

Bundesrecht Aktiv

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.