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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 889

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

Bundesrecht Aktiv

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.